Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Barracuda-Sound, nachfolgend BARRACUDA genannt.
 

§ 1  Allgemeines

Die folgenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage eines jeden Vertrages, der zwischen BARRACUDA und einem Kunden abgeschlossen wird. Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Abschluß eines Vertrages.
Höhere Gewalt, Maßnahmen von Behörden und ähnliche unvorhergesehene
Ereignisse entbinden BARRACUDA von der Erfüllung abgeschlossener
Verträge.
 

§ 2  Angebot und Abschluß

Die Angebote von BARRACUDA sind freibleibend und unverbindlich.
Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus geschlos-
senen Verträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von BARRACUDA.
Eventuelle Nebenabsprachen und Zusagen bedürfen der Schriftform.
 

§ 3  Rücktritt

Bei Absage des Vertragspartners von BARRACUDA, gilt folgendes:
innerhalb  15 Werktagen sind 50% des vereinbarten Preises
     "         12 Werktagen sind 60%   "           "              " 
     "          9 Werktagen sind 70%    "           "              " 
     "          6 Werktagen sind 80%    "           "              "
     "          3 Werktagen sind 90% des Vereinbarten Preises zu bezahlen.
 
 

§ 4  Preise

Alle im Vertrag genannten Preise verstehen sich in € (inkl. der zur Zeit gültigen Umsatzsteuer von 19%)
Die Berichtigung von Druckfehlern, Preisänderungen und Irrtümern bleibt vorbehalten.
 

§ 5  Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart gelten die auf der Rechnung gesetzten Zahlungsfristen.
Bei Verzug, unmittelbar nach Zahlungsziel, fallen Zinsen und Mahngebühren zu Lasten des Vertragspartners an.
 
 

§ 6  Haftung Barracuda

Die Haftung des gesetzlichen Vertreters und der Helfer von BARRACUDA
gegenüber dem Vertragspartner wird außer in den Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Geltend gemachte Haftungs-
ansprüche deckt BARRACUDA nur im Rahmen der abgeschlossenen
Betriebshaftpflicht.
 
 

§ 7  Haftung Vertragspartner

Der Vertragspartner haftet für Schäden, die er selbst, Dritte oder ihre Gehilfen oder Sachen BARRACUDA zufügen. Dazu gehören alle Anlagenteile sowie
die notwendigen Transportfahrzeuge.
Für seine Helfer und Dritte (z.B. Personal, Veranstaltungsgäste, etc.), sowie
im Falle höherer Gewalt haftet der Vertragspartner, auch wenn ihm kein
eigenes Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Ansprüche von BARRACUDA gegenüber Dritten und Gehilfen gehen mit
vollständiger Bezahlung der Schäden auf den Vertragspartner über.
Der Vertragspartner haftet auch gegenüber dem unbefugten Zugriff Dritter,
vor, während und nach der Veranstaltung. Es sind geeignete Gegenmaß-
nahmen hierfür zu treffen.
 
 

§ 8  Besondere Vereinbarung für die Technik von
        BARRACUDA

1. Es besteht keine Haftung durch BARRACUDA für ausgefallene Geräte
    oder deren Folge daraus.

2. Der Vertragspartner haftet: Für die Einhaltung der Schallpegelgrenzen,
    Der polizeilichen Genehmigung für die Veranstaltung, Der Einhaltung
    Feuerpolizeilichen Vorschriften, Für die Abrechnung GEMA - pflichtiger
    Aufführungen.

3. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen
    Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach Absprache mit der
    Veranstaltungsleitung vor Ort.

4. Im übrigen gelten die Vereinbarungen des Vertragspartners über zuge-
    sagte Auf- und Abbauzeiten und den Standort der Mischpulte.
    Aufbau je nach Aufwand 2-3 Stunden vor dem Soundcheck, d.h. 
    mindestens 5 Stunden vor Veranstaltungsbeginn. Abbau ca. 1,5-2 Std.
    Standort für die Mischpulte ca. 15m mittig vor der Bühne. Platzbedarf für
    die Mischer 3x2m. Zugriff und Zutritt gegen Dritte muß gesichert sein, am
    besten mit Podesten ca. 60cm hoch und ggf. eine Absperrung in 1m Ab-
    stand um die Mischpulte. In diesem Zusammenhang trägt der Veran-
    stalter auch Sorge für Überfahrschwellen für die verlegten Kabel vom
    Mischpultplatz zur Bühne.

5. Bei Open-Air Veranstaltungen sorgt der Veranstalter für einen ausreich-
    enden Wetterschutz der gesamten Anlage (d.h. Mischpultplatz und
    der Bühnenbereich müssen überdacht und von drei Seiten wetterfest
    geschützt sein). BARRACUDA behält sich vor, bei widrigsten Wetter-
    verhältnissen (Gewitter, Sturm bzw. Sturmwarnung, Regen etc.), die Ton-
    und Lichtanlagen außer Betrieb zu nehmen, ohne dafür zu Schadenser-
    satzansprüchen Seitens des Vertragspartners herangezogen werden zu
    können.

6. Der Vertragspartner von BARRACUDA sorgt auch für die notwendige
    Stromversorgung. Für Ton- und Lichtanlage ein Drehstromanschluß
    CEE 400V/32A. Der Anschluß muss sich direkt auf oder an der Bühne
    befinden und den neuesten VDE-Bestimmungen entsprechen, geprüft
    und geerdet sein.

7. Der Vertragspartner von BARRACUDA trägt auch Sorge: Für die unge-
    hinderte Zufahrt zum Veranstaltungsort und zur Bühne, damit zusam-
    menhängende Einfahr-/ und Sondergenehmigungen müssen 1 Woche
    vor der Veranstaltung bei BARRACUDA eingegangen sein,
    Für Parkplätze, 1x LKW 3,5to und 1x PKW, die Parkplätze müssen in
    unmittelbarer Nähe zur Bühne sein, jederzeit zugänglich, ungehinderte
    Zu- und Abfahrt muß zu jeder Zeit möglich sein.
 
 

§ 9 Besondere Vereinbarung anderer Sachen

BARRACUDA übernimmt keine Haftung für fremde Sachen. Der Vertrags-
partner von BARRACUDA stellt BARRACUDA von Ansprüchen frei, die
Dritte, wegen solcher Sachen, oder in Zusammenhang stehender Schäden,
gegenüber BARRACUDA geltend gemacht werden. Defekte Geräte gehen zu
Lasten des Vertragspartners von BARRACUDA.
 
 

§ 10 Besondere Vereinbarung bei Auslandsgeschäften

Alle Geschäftsvorfälle, Verträge und Streitigkeiten unterliegen deutschem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Kenzingen.
Der Vertragspartner von BARRACUDA hat für ausländische Genehmigungen
und für die Zollabwicklung zu sorgen.
 
 

§ 11 Sonstige Vereinbarungen

Die Vertragspartner verpflichten sich über den Inhalt des Vertrages gegen-
über Dritten stillschweigen zu bewahren. Mündliche Vereinbarungen bedür-
fen der Schriftform und sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch
BARRACUDA gültig.
 
 

§ 12 Sonstiges

1. BARRACUDA schließt nur Verträge zu diesen Bedingungen.

2. Mitgeteilte technische Angaben über das Equipment von BARRACUDA
    haben nur annähernde Gültigkeit.

3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Besucher, die Künstler und 
    sonstige Personen die es betrifft auf das Verbot der Handy Benutzung
    sowie das Verbot der Benutzung anderer funktechnischer Einrichtungen
    oder Anlagen hinzuweisen.
    Offenes Feuer, pyrotechnische Erzeugnisse, Flüssigkeiten und andere
    brennbare oder feuchte Stoffe sind auf und um die Bühne, sowie am 
    Mischpultplatz und anderen zur Ausstattung gehörenden techn. Anlagen 
    nicht  erlaubt.
    Ausfälle und Defekte die durch nicht beachten dieser Verbote entstehen
    gehen zu Lasten des Vertragspartners von BARRACUDA.
 
 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Kenzingen. Es gilt das
formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
 

§ 14 Datenschutz

Die sich aus Geschäftsfällen ergebenen Daten werden im Rahmen der EDV-
Verarbeitung gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn
die Weitergabe ist zur ordentlichen Abwicklung notwendig.
 
 

§ 15 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Geltung der übrigen
Bestimmungen unberührt.
 
 

§ 16 Gültigkeit

Ein Vertrag erlangt seine Gültigkeit in dem beide Teile den Vertrag unter-
schreiben. Mit Unterschrift des Vertrages erkennen die Vertragspartner
die AGB an und haben davon auch Kenntnis genommen.
 
 
 
 

------------------------------------------------------------------
Ort, Datum, Unterschrift Auftraggeber
 


 
 
 
Home
 



©  by BARRACUDA