Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der
Firma Barracuda-Sound, nachfolgend BARRACUDA
genannt.
§ 1
Allgemeines
Die
folgenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage eines jeden Vertrages,
der zwischen BARRACUDA
und einem Kunden abgeschlossen wird. Die
allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten mit Abschluß eines Vertrages.
Höhere
Gewalt, Maßnahmen von Behörden und ähnliche unvorhergesehene
Ereignisse
entbinden BARRACUDA
von der Erfüllung abgeschlossener
Verträge.
§ 2
Angebot und Abschluß
Die
Angebote von BARRACUDA
sind freibleibend und unverbindlich.
Aufträge
werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
Übertragung
von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus geschlos-
senen
Verträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von BARRACUDA.
Eventuelle
Nebenabsprachen und Zusagen bedürfen der Schriftform.
§ 3
Rücktritt
Bei
Absage des Vertragspartners von BARRACUDA,
gilt folgendes:
innerhalb
15 Werktagen sind 50% des vereinbarten Preises
" 12 Werktagen sind 60%
" "
"
" 9 Werktagen sind
70% "
"
"
" 6 Werktagen sind
80% "
"
"
" 3 Werktagen sind
90% des Vereinbarten Preises zu bezahlen.
§ 4
Preise
Alle
im Vertrag genannten Preise verstehen sich in € (inkl. der zur Zeit
gültigen Umsatzsteuer von 19%)
Die
Berichtigung von Druckfehlern, Preisänderungen und Irrtümern
bleibt vorbehalten.
§ 5
Zahlungsbedingungen
Soweit
nicht anders vereinbart gelten die auf der Rechnung gesetzten Zahlungsfristen.
Bei
Verzug, unmittelbar nach Zahlungsziel, fallen Zinsen und Mahngebühren
zu Lasten des Vertragspartners an.
§ 6
Haftung Barracuda
Die
Haftung des gesetzlichen Vertreters und der Helfer von BARRACUDA
gegenüber
dem Vertragspartner wird außer in den Fällen des Vorsatzes und
der
groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Geltend gemachte Haftungs-
ansprüche
deckt BARRACUDA
nur im Rahmen der abgeschlossenen
Betriebshaftpflicht.
§ 7
Haftung Vertragspartner
Der
Vertragspartner haftet für Schäden, die er selbst, Dritte oder
ihre Gehilfen oder Sachen BARRACUDA
zufügen. Dazu gehören alle Anlagenteile sowie
die
notwendigen Transportfahrzeuge.
Für
seine Helfer und Dritte (z.B. Personal, Veranstaltungsgäste, etc.),
sowie
im
Falle höherer Gewalt haftet der Vertragspartner, auch wenn ihm kein
eigenes
Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Ansprüche
von BARRACUDA gegenüber
Dritten und Gehilfen gehen mit
vollständiger
Bezahlung der Schäden auf den Vertragspartner über.
Der
Vertragspartner haftet auch gegenüber dem unbefugten Zugriff Dritter,
vor,
während und nach der Veranstaltung. Es sind geeignete Gegenmaß-
nahmen
hierfür zu treffen.
§ 8
Besondere Vereinbarung für die Technik von
BARRACUDA
1.
Es besteht keine Haftung durch BARRACUDA für
ausgefallene Geräte
oder deren Folge daraus.
2.
Der Vertragspartner haftet: Für die Einhaltung der Schallpegelgrenzen,
Der polizeilichen Genehmigung für die Veranstaltung, Der Einhaltung
Feuerpolizeilichen Vorschriften, Für die Abrechnung GEMA - pflichtiger
Aufführungen.
3.
Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen
Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach Absprache mit der
Veranstaltungsleitung vor Ort.
4.
Im übrigen gelten die Vereinbarungen des Vertragspartners über
zuge-
sagte Auf- und Abbauzeiten und den Standort der Mischpulte.
Aufbau je nach Aufwand 2-3 Stunden vor dem Soundcheck, d.h.
mindestens 5 Stunden vor Veranstaltungsbeginn. Abbau ca. 1,5-2 Std.
Standort für die Mischpulte ca. 15m mittig vor der Bühne. Platzbedarf
für
die Mischer 3x2m. Zugriff und Zutritt gegen Dritte muß gesichert
sein, am
besten mit Podesten ca. 60cm hoch und ggf. eine Absperrung in 1m Ab-
stand um die Mischpulte. In diesem Zusammenhang trägt der Veran-
stalter auch Sorge für Überfahrschwellen für die verlegten
Kabel vom
Mischpultplatz zur Bühne.
5.
Bei Open-Air Veranstaltungen sorgt der Veranstalter für einen ausreich-
enden Wetterschutz der gesamten Anlage (d.h. Mischpultplatz und
der Bühnenbereich müssen überdacht und von drei Seiten wetterfest
geschützt sein). BARRACUDA
behält sich vor, bei widrigsten Wetter-
verhältnissen (Gewitter, Sturm bzw. Sturmwarnung, Regen etc.), die
Ton-
und Lichtanlagen außer Betrieb zu nehmen, ohne dafür zu Schadenser-
satzansprüchen Seitens des Vertragspartners herangezogen werden zu
können.
6.
Der Vertragspartner von BARRACUDA
sorgt auch für die notwendige
Stromversorgung. Für Ton- und Lichtanlage ein Drehstromanschluß
CEE 400V/32A. Der Anschluß muss sich direkt auf oder an der Bühne
befinden und den neuesten VDE-Bestimmungen entsprechen, geprüft
und geerdet sein.
7.
Der Vertragspartner von BARRACUDA
trägt auch Sorge: Für die unge-
hinderte Zufahrt zum Veranstaltungsort und zur Bühne, damit zusam-
menhängende Einfahr-/ und Sondergenehmigungen müssen 1 Woche
vor der Veranstaltung bei BARRACUDA
eingegangen sein,
Für Parkplätze, 1x LKW 3,5to und 1x PKW, die Parkplätze
müssen in
unmittelbarer Nähe zur Bühne sein, jederzeit zugänglich,
ungehinderte
Zu- und Abfahrt muß zu jeder Zeit möglich sein.
§ 9 Besondere
Vereinbarung anderer Sachen
BARRACUDA
übernimmt keine Haftung für fremde Sachen. Der Vertrags-
partner
von BARRACUDA
stellt BARRACUDA
von Ansprüchen frei, die
Dritte,
wegen solcher Sachen, oder in Zusammenhang stehender Schäden,
gegenüber
BARRACUDA
geltend gemacht werden. Defekte Geräte gehen zu
Lasten
des Vertragspartners von BARRACUDA.
§ 10 Besondere
Vereinbarung bei Auslandsgeschäften
Alle
Geschäftsvorfälle, Verträge und Streitigkeiten unterliegen
deutschem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Kenzingen.
Der
Vertragspartner von BARRACUDA
hat für ausländische Genehmigungen
und
für die Zollabwicklung zu sorgen.
§ 11 Sonstige
Vereinbarungen
Die
Vertragspartner verpflichten sich über den Inhalt des Vertrages gegen-
über
Dritten stillschweigen zu bewahren. Mündliche Vereinbarungen bedür-
fen
der Schriftform und sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch
BARRACUDA
gültig.
§ 12 Sonstiges
1.
BARRACUDA
schließt nur Verträge zu diesen Bedingungen.
2.
Mitgeteilte technische Angaben über das Equipment von BARRACUDA
haben nur annähernde Gültigkeit.
3.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Besucher, die Künstler
und
sonstige Personen die es betrifft auf das Verbot der Handy Benutzung
sowie das Verbot der Benutzung anderer funktechnischer Einrichtungen
oder Anlagen hinzuweisen.
Offenes Feuer, pyrotechnische Erzeugnisse, Flüssigkeiten und andere
brennbare oder feuchte Stoffe sind auf und um die Bühne, sowie am
Mischpultplatz und anderen zur Ausstattung gehörenden techn. Anlagen
nicht erlaubt.
Ausfälle und Defekte die durch nicht beachten dieser Verbote entstehen
gehen zu Lasten des Vertragspartners von BARRACUDA.
§ 13 Erfüllungsort,
Gerichtsstand
Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist für beide Teile Kenzingen. Es gilt das
formelle
und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 14 Datenschutz
Die
sich aus Geschäftsfällen ergebenen Daten werden im Rahmen der
EDV-
Verarbeitung
gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn
die
Weitergabe ist zur ordentlichen Abwicklung notwendig.
§ 15 Teilunwirksamkeit
Bei
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Geltung der übrigen
Bestimmungen
unberührt.
§ 16 Gültigkeit
Ein
Vertrag erlangt seine Gültigkeit in dem beide Teile den Vertrag unter-
schreiben.
Mit Unterschrift des Vertrages erkennen die Vertragspartner
die
AGB an und haben davon auch Kenntnis genommen.
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Ort,
Datum, Unterschrift Auftraggeber
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