Wichtig
für Veranstalter
1.
Haftpflichtversicherung
2.
Personal für die Kasse und genügend Wechselgeld.
3.
Licht für die Theken, Stände und Kassen (in der Regel verlangen
die Künstler und Musiker,
daß in der Halle (Zelt) die Beleuchtung ausgeschaltet wird)
4.
Getränke und Essensbons für die Künstler/Musiker.
5.
Essen und Getränke-Ausweis für die Techniker (Die kommen zuerst
und gehen zuletzt).
6.
Mit dem Verleiher abklären wieviel Strom und Platz wo benötigt
wird. Wieviel Helfer werden
zum Ein- und Ausladen wann benötigt.
7.
Parkplätze für Technik und Künstler in unmittelbarer Nähe
reservieren (es gibt viel zu trans-
portieren)
8.
PA-Anlagen können Pegel erzeugen, die zu Gehörschädigungen
der Anwesenden führen können.
Wir weisen darauf hin, dass es nach herrschender Rechtssprechung zu den
Verkehrssicherungs-
pflichten des Veranstalters gehört, den Pegel gemäß DIN
15 905 Teil 5 laufend zu messen und
bei Überschreiten der dort festgelegten Grenzwerte den Pegel zu reduzieren,
ggf. sogar die
Veranstaltung abzubrechen. Auf Wunsch vermitteln wir einen Dienstleister,
der eine norm-
gerechte Messung durchführt.
Auszug
aus der DIN Norm:
Diese
Norm legt Verfahren zum Ermitteln des Beurteilungspegels für die Geräuschimmission
an
festgelegten
Orten in Theatern, Mehrzweckhallen, Konzertsälen und Open Air's im
Hinblick auf die
Gehörgefährdung
des Publikums beim Einsatz von Lautsprecheranlagen bei Tondarbietungen
aller
Art
fest.
Die
"Tondarbietungen aller Art" werden in dieser Norm als "Musikdarbietungen"
bezeichnet.
Diese
Norm gibt weiterhin einen Grenzwert für den Beurteilungspegel an,
bei dessen Überschreiten
eine
Gehörgefährdung für das Publikum besteht.
Diese
Norm enthält abschließend Angaben über das Erkennen einer
tatsächlichen oder einer sich
während
der Musikdarbietung abzeichnenden Überschreitung des Grenzwertes für
den Beurteilungs-
pegel,
um Konsequenzen ergreifen zu können.
Lautsprecherdurchsagen
in Gefahren- oder Katastrophenfällen sind von dieser Norm nicht betroffen.
Bei
Nichteinhaltung dieser DIN - Norm ist der Veranstalter
bei nachweisbaren Gehörschäden
haftbar!
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